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Das Bestellerprinzip und seine aktuellen politischen Entwicklungen

Das Bestellerprinzip

Teilung statt reine Verkäuferprovision – Das geplante Bestellerprinzip kommt nun doch ganz anders als gedacht. Kommentiert von Immobilienanwalt Sven R. Johns

Die Planungen der früheren Bundesjustizministerin, die Maklerprovision mit einem reinen Bestellerprinzip neu zu regeln und damit quasi eine reine Verkäuferprovision einzuführen, haben hohe Wellen geschlagen. Seit Mitte 2019 gibt es eine neue Bundesjustizministerin, und fast könnte etwas launisch bemerkt werden: Neue Besen kehren gut. Jedenfalls, wenn es um die Interessen von ImmobilienmaklerInnen geht.

Bestellerprinzip ist vom Tisch

Denn: Das reine Bestellerprinzip scheint vom Tisch zu sein. Anstatt dessen favorisiert die Bundesregierung nun die Teilung der Provision zwischen Käufer und Verkäufer. Das, was Mitte August 2019 von der Bundesregierung veröffentlicht worden ist, ist eine

Absichtserklärung, in einem umfassenden Wohn- und Mietenpaket gesetzliche Neuregelungen zu verschiedenen Punkten umzusetzen. Einer dieser Punkte betrifft die Maklerprovision.

Dazu heißt es in dem Wohn- und Mietenpaket:

„Die Nebenkosten für den Erwerb von selbstgenutztem Wohnraum sollen deutlich gesenkt werden. Käufer von Wohnungen und Einfamilienhäusern sollen künftig maximal die Hälfte der Maklerkosten tragen müssen.“

Teilung statt einseitiger Provision geplant

Die Bundesregierung strebt demnach die Teilung der Maklerprovision zwischen Käufern und Verkäufern an, so dass Käufer maximal die Hälfte der Provision bezahlen dürfen.

Damit ist noch nicht so sehr viel gesagt, aber es läuft auf eine gesetzliche Neuordnung der Provisionsregelungen in den §§ 652 ff. BGB hinaus. Dafür hatte schon der letzte Gesetzentwurf deutliche Hinweise gegeben und es ist zu erwarten, dass dieser frühere Gesetzentwurf die Leitlinie für die nun zu erarbeitende Gesetzesfassung sein wird.

Was WAR bislang geplant und was könnte daraus folgen?
  1. Textform – soll in Zukunft gem. § 656 a BGB-E für alle Maklerverträge gelten
  2. Maklervertrag als Verbrauchervertrag – Sonderregelungen nach §§ 656 b BGB-E für alle Maklerverträge mit einem Verkäufer
  3. Vergütung vom Kaufinteressenten bei Verträgen mit Verbrauchen UND Wohnimmobilien, wenn auch der Verkäufer als Auftraggeber eine Provision bezahlt – (das könnte anstatt der geplanten Formulierung zum Bestellerprinzip nun in § 656 c BGB-E stehen)
  4. Suchauftrag mit dem Käufer provisionspflichtig möglich – (das wird hoffentlich auch im neuen Gesetzentwurf vorhanden sein und könnte in § 656 c BGB-E stehen)
  5. Keine Zusatzvergütung für Besichtigung, Recherche etc. vom Käufer im Zusammenhang von Verbrauchervertrag und Wohnimmobilie (diese Regelung wird hoffentlich in dem Zusammenhang gestrichen).

Es bleibt aber abzuwarten, wie die Pläne der Bundesregierung gesetzestechnisch umgesetzt werden. Es ist mit der Veröffentlichung eines Gesetzentwurfs zu Ende 2019 zu rechnen. Dieser wird dann in das parlamentarische Verfahren gehen, und es ist mit einem Inkrafttreten der Neuregelung zu Mitte 2020 zu rechnen.

Rechtshotline für FLOWFACT Kunden

FLOWFACT-Kunden können sich jederzeit an rechtshotline@flowfact.de wenden und den aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahrens dort erfragen. Bei Neuerungen wird FLOWFACT im Rahmen der Akademie dazu auch ein Webinar anbieten.

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